Altersvorsorgeaufwendungen
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steuerlich begünstigte Sonderausgaben, die der Altersversorgung dienen. Hierzu zählen gemäß § 10 I Nr. 2 EStG Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu landwirtschaftlichen Alterskassen sowie berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Außerdem gehören zu den Altersvorsorgeaufwendungen Beiträge des Steuerpflichtigen in kapitalgedeckte Rentenversicherungen, wenn diese nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsehen. Somit sind Zahlungen zum Aufbau einer Riesterrente, einer Rüruprente oder einer betrieblichen Altersversorgung regelmäßig als Altersvorsorgeaufwendungen anzusehen. Altersvorsorgeaufwendungen mindern im Rahmen der definierten Sonderausgabenabzugsgrenzen die Steuerbelastung während des Erwerbslebens, führen aber zu einer nachgelagerten Besteuerung der späteren Rentenbezüge auf der Basis des individuellen Einkommensteuersatzes des jeweiligen Veranlagungsjahres.