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Wandlungspflicht
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Einschränkung des optionalen Wandlungsrechts eines Wandelanleihegläubigers dahingehend, dass er nur den Zeitpunkt der Wandlung bestimmen kann: Nimmt er das Wandlungsrecht vorher nicht wahr, besteht Wandlungspflicht bei Eintritt bestimmter Ereignisse, es kommt zur Pflichtwandlung. Klassisches Ereignis hierfür ist das Laufzeitende (Pflichtwandelanleihe), es sind aber auch Ausgestaltungen möglich, die die Pflichtwandlung an die Entwicklung bestimmter Kennzahlen binden (Contingent Convertible Bond).
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