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Warenpositionsrisiko
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Das Warenpositionsrisiko – dessen Mindesteigenmittelanforderung sich gemäß Art. 92 III i.V.m. den Art. 355 ff. CRR (Capital Requirements Regulation) ermitteln lässt – umfasst alle bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte eines Instituts, die dem Risiko der Änderung von Warenpreisen (Commodity Risk) ausgesetzt sind. Dabei umfasst der Begriff Ware neben Rohwaren – also Produkten der Urproduktion und daraus erzeugte Halb- und Fertigfabrikate – auch Edelmetalle wie Silber und Platin. Einzig Goldpositionen sind ausgenommen, da diese dem aufsichtsrechtlichen Fremdwährungsrisiko (siehe Währungsrisiko) unterliegen.
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