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Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten aus einem Wechsel zu sein (Wechselrechtsfähigkeit) und diese durch eigene Handlungen zu begründen (Wechselgeschäftsfähigkeit).
a) Wechselrechtsfähigkeit: Diese Eigenschaft kommt allen natürlichen Personen und juristischen Personen zu (Rechtsfähigkeit). Personenhandelsgesellschaften (Personengesellschaft) stehen wegen ihrer Quasi-Rechtsfähigkeit (§§ 124 I, 161 II HGB) den juristischen Personen insoweit gleich; auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist wechselrechtsfähig.
b) Wechselgeschäftsfähigkeit: Natürliche Personen müssen geschäftsfähig sein (Geschäftsfähigkeit). Beschränkt Geschäftsfähige (Minderjährige) bedürfen zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten nicht nur der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, sondern auch der Genehmigung durch das Familiengericht (§§ 1643 I, 1822 Nr. 9 BGB).
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