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Wertpapiere des Anlagevermögens
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Wertpapierbestände, die nach einer (aktenkundig zu machenden) Entscheidung der zuständigen Stelle des Kreditinstituts dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen sollen. Sie sind wie andere Finanzanlagen (Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen) nach dem gemilderten Niederstwertprinzip zu bewerten. Das Bewertungsergebnis aus Finanzanlagen, das sich aus Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, auf Anteile an verbundenen Unternehmen und auf wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere sowie aus Erträgen aus Zuschreibungen (Wertaufholungen) zu Beteiligungen, zu Anteilen an verbundenen Unternehmen und zu wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren ergibt, darf als saldiertes Ergebnis in einem Aufwands- oder Ertragsposten ausgewiesen werden (§ 340c II 1 HGB i.V. mit § 33 1, 2 RechKredV). Eine teilweise Verrechnung ist unzulässig (§ 33 3 RechKredV). Nach § 340c II 2 HGB dürfen in die Verrechnung auch die Aufwendungen und Erträge aus Geschäften mit Finanzanlagen (Geschäftsergebnis aus Finanzanlagen) einbezogen werden.
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