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Wertpapiere des Handelsbestands
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Aktien, Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere, die Grundlage des Eigenhandels der Kreditinstitute sind. Als Teil der Finanzinstrumente des Handelsbestands sind sie gemäß § 340e III 1 HGB zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten. Die aus diesen Wertpapieren resultierenden Handels- und Bewertungsergebnisse müssen gemäß dem Saldierungsgebot des § 340c I HGB zusammen mit den Ergebnissen aus Eigenhandelsgeschäften mit anderen Finanzinstrumenten und mit Edelmetallen in dem Posten „Nettoertrag oder Nettoaufwand des Handelsbestands“ ausgewiesen werden (Wertpapiere im Jahresabschluss der Kreditinstitute). Eine Umgliederung von Wertpapieren in den Handelsbestand ist gemäß § 340e II 2 HGB generell ausgeschlossen; eine Ausgliederung ist hingegen nur möglich, wenn außergewöhnliche Umstände, insbesondere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Handelbarkeit der Finanzinstrumente, zu einer Aufgabe der Handelsabsicht bei dem Kreditinstitut führen (vgl. § 340e II 3 HGB).
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