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Revision von whistleblowing vom 13.11.2018 - 19:50

whistleblowing

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: engl. "verpfeifen", verraten, etwas anderen Personen gegenüber aufdecken. Als Whistleblowing (Hinweisgebersystem) wird die Mitteilung von bestimmten (kriminellen, illegalen oder ähnlichen) Vorfällen bezeichnet; whistleblower (Hinweisgeber) ist derjenige, der aufdeckt bzw. andere informiert.

    2. Rechtsverstöße und/oder schadensrelevante Auffälligkeiten innerhalb eines Unternehmens oder anderer Organisationen müssen frühzeitig erkannt werden, um geeignete Gegenmaßnahmen einleiten und mögliche (Reputations-)Schäden abwenden zu können. Über ein Hinweisgebersystem wird allen Mitarbeitern die Möglichkeit eröffnet, Informationen zur Aufdeckung von Regelverletzungen, seien es strafbare Handlungen, insbesondere Fraud/Betrug, oder andere Verstöße, telefonisch oder elektronisch und kostenfrei an eine benannte interne oder externe zentrale Vertrauensperson, i.d.R. mit Ombudsmann-Funktion, zu melden, welche die Hinweise entgegennimmt und diese zu weitergehenden Untersuchungen an eine dafür zuständige zentrale Stelle übermittelt. Der Hinweisgeber sollte dabei auf Wahrung völliger Anonymität gegenüber dem Unternehmen vertrauen können.

    3. Vom (internen) Hinweisgebersystem abzugrenzen ist die Entgegennahme und/oder Bearbeitung von Kundenanliegen. Daher sind Kontaktdaten von Vertrauenspersonen nicht für Kunden oder andere externe Personen (Dritte) bestimmt und dürfen nicht an diese weitergegeben werden. Zuständig für den Umgang mit Kundenbeschwerden sind das interne Beschwerdemanagement eines Unternehmens oder die Ombudsleute (Schlichtungsstelle für Kundenbeschwerden) der einzelnen Institutsgruppen (insbes. DSGV, BdB, VÖB, BVR).

     

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