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wirtschaftlicher Verein
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Verein i.S.d. §§ 21 ff. BGB, dessen Hauptzweck darauf gerichtet ist, mittels wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes bzw. wirtschaftlicher Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht wirtschaftliche Vorteile zu erzielen (§ 22 S. 1 BGB). Der wirtschaftliche Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit nicht bereits durch Eintragung in das Vereinsregister, sondern erst durch staatliche Genehmigung („Verleihung”). Der Grund der beschränkten Zulassung dieser Gesellschaftsform liegt darin, dass der Gesetzgeber rechtsfähige Personenvereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung zum Schutz der Gläubiger strengeren Vorschriften (z.B. über Aufbringung und Erhaltung eines Mindestkapitals) unterwirft, die nicht durch die Gründung von insofern gegenüber Gesellschaften privilegierten Vereinen unterlaufen werden sollen. Wirtschaftliche Vereine werden daher nur zugelassen, wenn es zur Erlangung der Rechtsfähigkeit besonderer bundesgesetzlicher Regelungen ermangelt bzw. für die Vereinigung wegen besonderer Umstände ggf. unzumutbar ist, sich als Kapitalgesellschaft zu organisieren, oder wenn die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins spezialgesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. etwa urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften). Regelmäßig sind Gründungen/Bildungen von Aktiengesellschaften (AG), GmbHs, Genossenschaften vorrangig.
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