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Wirtschaftsgut
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1. Der Begriff des Wirtschaftsguts grenzt in der Steuerbilanz die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit ab. Das Steuerrecht unterscheidet positive und negative Wirtschaftsgüter, mit denen im Handelsrecht die Vermögensgegenstände und Schulden korrespondieren. Das Wirtschaftsgut unterscheidet sich vom Vermögensgegenstand dadurch, dass keine Einzelverwertbarkeit gefordert wird, sondern die Einzelbewertbarkeit ausreicht. So ist der Geschäfts- und Firmenwert zwar ein Wirtschaftsgut, aber kein Vermögensgegenstand, so dass das Handelsrecht seit 2009 verschiedentlich anweist (z.B. § 253 III 4 HGB), ihn wie einen (abnutzbaren immateriellen) Vermögensgegenstand zu behandeln.
2. Unterschieden wird zwischen materiellen, d.h. körperlichen, und immateriellen, d.h. nicht körperlichen Wirtschaftsgütern, die jeweils abnutzbar (z.B. Gebäude, Maschinen und der GoF) oder nicht abnutzbar (wie z.B. Grund und Boden und Wertpapiere) sein können und dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zugeordnet sein können. Negative Wirtschaftsgüter können Rückstellungen und Verbindlichkeiten sein, die wieder in lang- und kurzfristige unterteilt werden können.
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