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Wohnungseigentümergemeinschaft
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Gesamtheit der Wohnungseigentümer, denen die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zur Regelung der wesentlichen Belange gemeinschaftlich zusteht und die grundsätzlich in der Wohnungseigentümerversammlung durch Beschluss entscheiden, §§ 10 ff., 21 ff. WEG. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundsätzlich nicht auflösbar, § 11 WEG (Fall der Bruchteilsgemeinschaft bei gemeinsamem Wohnungseigentum). Jede Wohnungseigentümergemeinschaft muss einen Verwalter (vgl. §§ 26 ff. WEG) bestellen, der die Beschlüsse der Eigentümerversammlung auszuführen hat und die laufenden Angelegenheiten innerhalb eines Rechnungsjahres abwickelt. Dabei ist der Verwalter verpflichtet, eingenommene Gelder getrennt von seinem Vermögen zu halten (§ 27 V WEG) bzw. berechtigt, ein Treuhandkonto einzurichten, auf welches die Wohnungseigentümer das von ihnen beschlossene „Hausgeld” für den laufenden Unterhalt der Wohnungsanlage einzuzahlen haben.
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