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zentrale Kontaktperson
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von Instituten aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die in Deutschland über Agenten oder Zweigniederlassungen tätig sind, der BaFin zu benennende Person (§ 41 I ZAG). Die Vorschrift setzt insoweit Art. 29 IV der PSD2 um. Die Aufgaben der zentralen Kontaktperson sowie die Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen und die Vorlage von Informationen werden durch Rechtsverordnung näher bestimmt (§ 41 II ZAG).
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