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Zentralverwahrer i.S. des KWG
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§ 1 I 2 Nr. 6 KWG i.V.m. § 1 VI KWG verweist zur Definition des Begriffs des Zentralverwahrers auf Art. 2 I Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014. Danach ist ein Zentralverwahrer eine juristische Person, die ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem betreibt und die wenigstens eine weitere Kerndienstleistung nach Abschnitt A des Anhangs dieser EU-Verordnung erbringt. Neben der zuvor angesprochenen Kerndienstleistung „Abwicklungsdienstleistung“ ist dies die erstmalige Verbuchung von Wertpapieren im Effektengiro („notarielle Dienstleistung“) und/oder die Bereitstellung und Führung von Depotkonten auf oberster Ebene („zentrale Kontoführung“).
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