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Revision von Zinsen vom 30.07.2012 - 18:32

Zinsen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: vom Schuldner zu entrichtende Vergütung für die Überlassung von Kapital. Zinsen sind eine Nebenschuld zu einer Hauptschuld, die auf Gesetz (z.B. § 288 BGB) oder Rechtsgeschäft beruhen kann. Der gesetzliche Zinssatz für Nichtkaufleute beträgt 4 Prozent (§ 246 BGB), der für Kaufleute 5 Prozent (§ 352 HGB). Er findet bei Fehlen vertraglicher Vereinbarungen Anwendung. Für die durch Rechtsgeschäft vereinbarten Zinsen gilt als Schranke das Verbot der Sittenwidrigkeit bzw. von Wucher gemäß § 138 BGB. Die vorherige Vereinbarung von Zinseszinsen ist mit wenigen Ausnahmen gemäß § 248 BGB verboten.

    2. Inrechnungstellen von Zinsen durch Kreditinstitute: Kreditinstitute stellen bei Geschäften mit Privatkunden Zinsen (und andere Entgelte) in Rechnung, wobei sich die Höhe gemäß Nr. 12 I AGB Banken bzw. Nr. 17 II AGB Sparkassen (Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute) für die im Bankgeschäft typischen regelmäßig vorkommenden Kreditgewährungen und Leistungen aus dem „Preisaushang

    Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft” und ergänzend aus dem „Preisverzeichnis” ergibt. Außerhalb des Privatkundengeschäfts, also z.B. bei Geschäften mit Firmenkunden, bestimmt das Kreditinstitut die Höhe der Zinsen (und anderer Entgelte) nach „billigem Ermessen” (§ 315 BGB), soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

    3. Vorgaben bei Krediten: effektiver Jahreszins (§ 6 PAngV), Effektivverzinsung von Krediten.

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