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Zwecksparunternehmen
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1. Allgemein: Ein Zwecksparunternehmen ist ein Unternehmen, dessen bankgeschäftliche Betätigung unter den in § 3 Nr. 2 KWG genannten Voraussetzungen untersagt und mit Strafe (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) bedroht ist (§ 54 KWG, verbotene Bankgeschäfte nach KWG). Auch Bausparkassen sind Zwecksparunternehmen, sie sind jedoch ausdrücklich vom Verbot des Kreditwesengesetzes (KWG) ausgenommen.
2. Zwecksparunternehmen nach § 3 Nr. 2 KWG sind private Unternehmen, die Geldbeträge annehmen, wobei der überwiegende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Darlehen aus diesen Geldbeträgen oder auf Verschaffung von Gegenständen auf Kredit hat. Diese Geschäfte von Zwecksparunternehmen (auch als Zwecksparkassen bezeichnet) sind gemäß § 3 Nr. 2 KWG verboten; das Verbot gilt nicht für Bausparkassen.
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