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Zweigstelle
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Begriff der Zweiten Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie für Zweigniederlassung.
Im KWG anknüpfend an den üblichen Sprachgebrauch ein rechtlich unselbstständiger Teil einer Bank oder eines anderen Unternehmens, der räumlich von anderen Betriebsteilen getrennt ist und in dem Publikumsverkehr stattfindet, also (quantitativ/qualitativ begrenzt) Bankgeschäfte i.S. des KWG (oder Finanzdienstleistungen i.S. des KWG) mit Kunden abgeschlossen und abgewickelt werden, im Unterschied zu einer Repräsentanz. Die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme und Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle sind anzeigepflichtig (§ 24 I Nr. 6 KWG; Anzeigen der Institute über personelle, finanzielle und gesellschaftsrechtliche Veränderungen). Des Weiteren hat ein Institut der BaFin sowie der Deutschen Bundesbank jährlich die Anzahl seiner inländischen Zweigstellen mitzuteilen (§ 24 Ia Nr. 4 KWG). Für Zweigstellen ausländischer Unternehmen im Inland gelten je nach Herkunftsland § 53 bzw. § 53b KWG.
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