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Revision von Kreditrisikoanpassung vom 15.11.2018 - 17:04

Kreditrisikoanpassung

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    Bei dem aufsichtsrechtlichen Begriff der Kreditrisikoanpassung handelt es sich nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 95 CRR um den Betrag der spezifischen und allgemeinen Rückstellungen für Kreditverluste zur Unterlegung der Kreditrisiken, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen im Jahresabschluss des Instituts anerkannt wurden.

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