Abschlagsdividende
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Interimsdividende, Zwischendividende, Fractional Dividend Payment. Nach deutschem Gesellschaftsrecht kann der Vorstand durch die Satzung ermächtigt werden, nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn an die Aktionäre auszuschütten (§ 59 I AktG). Sie stellt somit eine Vorauszahlung eines Teils der Jahresabschlussdividende dar und wird daher auch als Interims- oder Zwischendividende bezeichnet. Dieser Zahlung muss der Aufsichtsrat zustimmen (§ 59 III AktG). Eine Abschlagszahlung darf jedoch nur dann erfolgen, wenn der vorläufige Abschluss des vergangenen Geschäftsjahrs einen Jahresüberschuss ergibt. Die Höhe der Abschlagszahlung ist zudem auf die Hälfte des Betrags begrenzt, der von dem Jahresüberschuss nach Abzug der Beträge verbleibt, die in gesetzlichen oder satzungsmäßigen Gewinnrücklagen einzustellen sind und darf zudem die Hälfte des vorjährigen Bilanzgewinns nicht übersteigen (§ 59 II AktG). Aufgrund der engen rechtlichen Schranken, die den Substanzerhalt von Aktiengesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften auf Aktien sicherstellen sollen, wird in Deutschland von der Zahlung einer Abschlagsdividende eher selten Gebrauch gemacht – in den USA ist diese indes weit verbreitet.