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anrechenbarer Zinsabschlag
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bis 2008 im Rahmen der Zinsbesteuerung von der auszahlenden Stelle (im Falle der Depot-Verwahrung von Wertpapieren oder des Ankaufs bzw. des Inkassos von Zinsscheinen von dem inländischen Kreditinstitut) einbehaltene Zinsabschlagsteuer, die durch Kapitalertragsteuer-Bescheinigung nachgewiesen wurde. Mithilfe der Steuerbescheinigung konnte der Steuerpflichtige den Zinsabschlag bei seiner Veranlagung anrechnen lassen, ähnlich wie bei der sonstigen anrechenbaren Kapitalertragsteuer. Ab 2009 ersetzt durch die Abgeltungsteuer.
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