Anzeigenverordnung (AnzV)
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Die Anzeigenverordnung (AnzV) ist eine Rechtsverordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Sie enthält Ausführungsbestimmungen über die Erstattung von Anzeigen nach dem KWG, die nach der Reihenfolge des Gesetzes gegliedert sind, z.B. in Bezug auf finanzielle (§§ 4, 7, 8, 16 AnzV), personelle (§§ 5-5f, 10a, 11 AnzV) und organisatorische Sachverhalte (§§ 6, 9, 10, 12, 15 AnzV), sowie über die Vorlage von Unterlagen wie Jahresabschlüsse, Lageberichte und Prüfungsberichte (§ 13 AnzV). Gestützt auf § 32 I 3 KWG regelt die AnzV in § 14 auch Näheres über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen im Rahmen der Erlaubniserteilung für Institute, während § 16 AnzV Anzeigepflichten für Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften konkretisiert, die inhaltlich z.T. mit §§ 5-5f AnzV (personelle Veränderungen) und § 7 AnzV (Änderung von Beteiligungsverhältnissen) übereinstimmen.