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Revision von Ausflaggung vom 04.03.2020 - 15:32

Ausflaggung

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    1. Definition: Wechsel der Nationalflagge, d.h. Registrierung eines Seeschiffes (Schiff) unter der Flagge eines anderen Staates (Flaggenstaat), bei gleichzeitiger Beibehaltung der (Erst-)Registrierung des Seeschiffes mit allen Belastungen im Seeschiffsregister (Schiffsregister). Die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Ausflaggung von Deutschland aus sind in § 7 des Flaggenrechtsgesetzes (Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe – FlaggRG i.d.F. vom 18.7.2016 (BGBl I S. 1666)) geregelt.

    2. Erteilung: Die Ausflaggung wird auf Antrag des Reeders vom Bundesminister für Verkehr (Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie) für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren gestattet. Ein Schiff kann mehrmals hintereinander ausgeflaggt werden.

    3. Ziel: Die Ausflaggung hat Kostensenkungen, insbesondere bei den Lohnkosten für die Schiffsbesatzung (einschließlich Schiffsführung), zum Ziel, da mit der Registrierung unter fremder Flagge die schiffsbezogenen Vorschriften (Sicherheits- und Besetzungsstandards) sowie das Arbeitsrecht des Flaggenstaates maßgeblich sind.

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