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Revision von Auslandsstatus vom 08.04.2020 - 13:33

Auslandsstatus

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: eine im Hinblick auf Art. 5 der ESZB-Satzung sowie weitere EG-Rechtsakte ergangene sowie auf § 18 BBankG gestützte Erhebung der Deutschen Bundesbank bei monetären Finanzinstituten (MFIs) mit Ausnahme der von Kapitalverwaltungsgesellschaften betreuten Geldmarktfonds über deren Auslandsaktiva und Auslandspassiva.

    2. Inhalt:
    a) Allgemein: Im Rahmen einer monatlichen Meldung haben MFIs den Stand ihrer Auslandsaktiva und -passiva mitzuteilen, gegliedert nach Arten, Fristigkeiten, Wirtschaftssektoren, Währungen (einschließlich internationaler Währungs- und Rechnungseinheiten sowie Edelmetalle) und Ländern. Des Weiteren sind auch Angaben bspw. über den Wert von derivaten Finanzinstrumenten des Handelsbestands, über den Stand von Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr, über begebene Schuldverschreibungen oder über unwiderrufliche Kreditzusagen zu machen.
    b) Banken mit Zweigstellen im Ausland oder Auslandstöchtern: Diese MFIs haben anstelle einer Meldung für das Gesamtinstitut eine Meldung für den in Deutschland gelegenen Teil des Instituts sowie eine Meldung für Zweigstellen in einem bestimmten Sitzland einzureichen, wobei auch Angaben über die Verbindlichkeiten gegenüber gruppenangehörigen Instituten und deren Befristung, unterteilt nach Ländern und Währungen, zu machen sind. Ferner ist eine Meldung über den Auslandsstatus der Auslandstöchter zu erstellen, wobei für jedes Tochterinstitut (inkl. seiner Zweigstellen) wiederum eine separate Meldung abzugeben ist.
    c) Zusätzliche Angaben: MFIs haben auch zusammenzustellen: (1) eine Meldung über die Höhe der Aktiva und Passiva gegenüber Inländern sowie der begebenen Schuldverschreibungen in Nicht-Euro-Währung („Status Fremdwährung“), gegliedert nach Arten, Fristigkeiten, Wirtschaftssektoren und Währungen (u.a. US-Dollar, Japanischer Yen, Schweizer Franken); (2) alle im Berichtsmonat aus Bewertungskorrekturen resultierenden Zu- und Abgänge bei Forderungs- und Wertpapierbeständen; Banken mit Zweigstellen im Ausland müssen dies nur für den in Deutschland gelegenen Institutsteil angeben; (3) eine Meldung über den Stand der Aktiva in der Zuordnung nach dem letztendlichen Haftungsträger („Status Ultimate Risk“), gegliedert nach Arten, Wirtschaftssektoren und Ländern. Allerdings sind Banken ohne eigene Zweigstellen im Ausland, deren Auslandsaktiva 500 Mio. Euro nicht übersteigen, sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute und MFI´s im Mehrheitsbesitz ausländischer Institute von dieser Meldung befreit.

    3. Form und Verfahren: Die Meldungen sind gemäß dem von der Deutschen Bundesbank vorgeschriebenen Berichtsschema durchzuführen und ihr elektronisch über das Bundesbank-ExtraNet mitzuteilen. Bei der Durchführung der Meldungen sind die von der Deutschen Bundesbank erlassenen Richtlinien zum Auslandsstatus der Banken, zum Status Ultimate Risk und zum Status Fremdwährung zu beachten sowie die Richtlinien und Einzelstellungnahmen zur monatlichen Bilanzstatistik sinngemäß anzuwenden. Die Meldungen sind bis zum Geschäftsschluss des achten, für Zweigstellen im Ausland des 15. Geschäftstages nach Ablauf eines jeden Monats der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank (Deutsche Bundesbank, Organisationsstruktur, Landeszentralbanken) einzureichen; ihr Inhalt wird auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugänglich gemacht.

    4. Zweck: Der Auslandsstatus der Kreditinstitute ist ein Teil der Bankenstatistik. Er dient der Erfassung der Auslandsforderungen und der Auslandsverbindlichkeiten der Kreditinstitute und damit der Erstellung der Zahlungsbilanz. Außerdem ermöglicht der Auslandsstatus der Deutschen Bundesbank einen Einblick in die Devisenpositionen der Kreditinstitute.

    Vgl. auch Melde- und Anzeigepflichten der Institute.

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