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Revision von bankaufsichtliche Maßnahmen vom 14.11.2018 - 12:13

bankaufsichtliche Maßnahmen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) über die Bankenaufsicht dienen der vorbeugenden Gefahrenabwehr. In einer marktwirtschaftlichen Ordnung lassen sich jedoch auch für Kreditinstitute und andere Institute Gefahrensituationen und Bankinsolvenzen nicht völlig verhindern. Zur Bekämpfung von Missständen und Gefahren für die den Instituten i.S. des KWG anvertrauten Vermögenswerte enthält das KWG einen Katalog von abgestuften Einwirkungs- und Eingriffsbefugnissen. Wegen der Dringlichkeit der jeweiligen Maßnahmen haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) meist keine aufschiebende Wirkung (§ 49 KWG). Diese und damit der Wegfall der sofortigen Vollziehbarkeit kann aber auf Antrag des Betroffenen vom Verwaltungsgericht angeordnet werden. Wird der BaFin eine bedenkliche Entwicklung bei einer Bank bekannt, so wird die Behörde zunächst im Gespräch mit den Geschäftsleitern oder dem unternehmenseigenen Kontrollgremium (Aufsichtsrat, Verwaltungsrat) versuchen, eine Bereinigung der Lage auf „informellem“ Wege zu erreichen. Solch flexibles und diskretes Vorgehen kann die Änderung der Geschäftspolitik, die Zuführung neuen Eigenkapitals, das Auswechseln von Geschäftsleitern, die Anlehnung an ein gesundes Institut usw. zum Ziel haben. Misslingt diese Einflussnahme, verbleiben die gesetzlichen Eingriffsmöglichkeiten.

    Vgl. auch bankaufsichtliche Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität, bankaufsichtliche Maßnahmen bei Unzuverlässigkeit oder fehlender fachlicher Eignung des Geschäftsleiters, bankaufsichtliche Maßnahmen bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber Gläubigern und bei Zweifeln an wirksamer Aufsicht, bankaufsichtliche Maßnahmen, Aufhebung oder Widerruf der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften, bankaufsichtliche Maßnahmen, beschränkte Generalklausel, bankaufsichtliche Maßnahmen der Bundesregierung.

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