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bankaufsichtliche Maßnahmen bei Unzuverlässigkeit oder fehlender fachlicher Eignung des Geschäftsleiters
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Voraussetzungen für eine Abberufung von Geschäftsleitern durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 36 I KWG i.V.m. § 35 II Nr. 3 KWG sind deren mangelnde Zuverlässigkeit (Zuverlässigkeit der Inhaber, Geschäftsleiter und anderer Personen), deren mangelnde fachliche Eignung (fachliche Eignung der Inhaber und Geschäftsleiter), deren mangelnde zeitliche Kapazität zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder deren übermäßige Wahrnehmung von Leitungs- und Aufsichtsmandaten. Als Maßnahmen kommen ein Abberufungsverlangen oder ein Tätigkeitsverbot infrage. Bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verstoß gegen Aufsichtsvorschriften (Bestimmungen des KWG und von bestimmten EU-Verordnungen bzw. der Durchführungsverordnungen hierzu, spezielles Bankrecht oder Anordnungen der BaFin) und Fortsetzung dieses Verhaltens trotz Verwarnung durch die BaFin kann ebenfalls die Abberufung von Geschäftsleitern verlangt werden (§ 36 II KWG).
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