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fachliche Eignung der Inhaber und Geschäftsleiter

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Eine Voraussetzung für die Erlaubniserteilung für Institute ist die fachliche Eignung der Inhaber (= Antragsteller) und der Geschäftsleiter, die eine solche Funktion auch tatsächlich ausüben; sie muss für das konkrete Institut bestehen (§ 33 I 1 Nr. 4 KWG). Bedingung für die fachliche Eignung der Geschäftsleiter ist, dass sie in ausreichendem Maße über theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften verfügen und Leitungserfahrung haben. Fachliche Eignung der Geschäftsleiter ist gemäß § 25c I 3 KWG regelmäßig anzunehmen, wenn eine 3-jährige leitende Tätigkeit bei einem Institut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird. Darüber hinaus können aber auch Tätigkeiten unmittelbar unter der Ebene der eigentlichen Geschäftsleiter mit annähernd gleichen Verantwortlichkeiten (etwa unterstellte Geschäftsbereiche und Entscheidungsbefugnisse insbesondere im Kreditgeschäft) zum Nachweis der fachlichen Eignung der Inhaber und Geschäftsleiter geeignet sein.

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    Mindmap "fachliche Eignung der Inhaber und Geschäftsleiter"

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