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Revision von Blankoabtretung vom 23.10.2018 - 11:43

Blankoabtretung

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    Abtretung (Zession), bei der der Abtretungsempfänger zunächst offen bleibt. Der Zessionar als Empfänger ist berechtigt, durch Ausfüllen der insoweit unvollständigen Abtretungsurkunde einen neuen Gläubiger selbst zu bestimmen. Sie ist u.a. im Wertpapierrecht im Zusammenhang mit der Übertragung von Namensaktien gebräuchlich, die, obwohl sie geborene Orderpapiere sind (§ 68 AktG), dann faktisch zu Inhaberpapieren werden (z.B. wenn ein Verkäufer von Namensaktien seine Bank mit dem Verkauf beauftragt, ohne den neuen Inhaber zu kennen).

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