Direkt zum Inhalt

Abtretung

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zession; 1. Begriff/Arten: abstraktes Verfügungsgeschäft (Abstraktionsprinzip), durch das eine Forderung vom bisherigen Gläubiger (Zedent) durch Vertrag auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) übertragen wird, wobei allein die Einigung zwischen beiden den Forderungsübergang bewirkt; die Kenntnis des Schuldners ist nicht erforderlich (§ 398 BGB). Meist liegt der Abtretung ein Forderungs-Kauf, wie z.B. bei Factoring oder bei Forfaitierung, bzw. ein Darlehensvertrag wie bei der Sicherungsabtretung zugrunde.
    Zu unterscheiden sind Einzel- und Rahmenabtretung; Doppel- oder Mehrfachabtretung; stille Zession und offene Zession; Vorausabtretung; Global- und Mantelzession; Blankoabtretung; Anschlusszession.

    2. Form: Der Abschluss des Abtretungsvertrages ist formfrei, erfolgt aber zwecks Beweissicherung i.d.R. schriftlich (Schriftform). Besondere Regelungen gelten für die Übertragung von Grundpfandrechten und GmbH-Geschäftsanteilen. Bei Wertpapieren unterliegen nur Rektapapiere den zessionsrechtlichen Bestimmungen.

    3. Wirksamkeitserfordernisse: Abgetretene Forderungen müssen individualisiert sein, im Unterschied zur Übereignung beweglicher Sachen reicht Bestimmbarkeit aus  (Globalzession). Die Forderung muss ferner abtretbar sein: Kann die Leistung gegenüber einem anderen als dem ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen, besteht ein Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB, etwa für höchstpersönliche Ansprüche (z.B. aus Dienstvertrag, Auftrag(svertrag), Miete und Pacht; §§ 613, 664 II, 535, 581 BGB) sowie für zweckgebundene Ansprüche (z.B. Ansprüche auf Kinder-, Weihnachts-, Urlaubsgeld). Aus sozialen Erwägungen ist die Abtretung einer Forderung ausgeschlossen, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist (§ 400 BGB). Einzelheiten zu pfändungsfreien Beträgen bei Arbeitseinkommen und zur Pfändbarkeit sonstiger Sozialleistungen enthalten §§ 850 ff. ZPO und §§ 53 ff. SGB I.
    Gemäß § 399 BGB kann ein Abtretungsverbot auch zwischen Gläubiger und Schuldner einer Forderung vereinbart werden. Dies erfolgt häufig für Lohn- und Gehaltsforderungen (in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder in einzelnen Arbeitsverträgen). Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können Klauseln enthalten, die entweder eine Übertragbarkeit von Forderungen ausschließen oder sie zumindest von der Zustimmung des Schuldners abhängig machen. Damit (kleinere und mittlere) Unternehmen auch solche Forderungen als Kreditunterlage verwenden können, besitzt eine vertragliche Abtretungsbeschränkung keine Wirkung, wenn die abgetretene Geldforderung sowohl für den Schuldner als auch für den Gläubiger ein Handelsgeschäft darstellt oder der Schuldner eine öffentlich-rechtliche juristische Person bzw. ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, d.h. zur öffentlichen Hand gehört (§ 354a HGB).

    4. Mängel in der Rechtsposition des Zedenten: Ist der Zedent nicht oder nicht mehr Inhaber der abgetretenen Forderung, findet kein Forderungserwerb statt. Der Schuldner kann jedem Zessionar alle Einreden (z.B. Verjährung) und Einwendungen (insbesondere Nichtabtretbarkeit) entgegenhalten, die er dem Zedenten gegenüber geltend machen kann (§§ 404 ff. BGB). Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist möglich, soweit der Schuldner diese vor seiner Kenntnis von der Abtretung gegen den Zedenten erworben hat (§ 406 BGB).

    5. Übergang von Sicherungsrechten: akzessorische Kreditsicherheiten, nichtakzessorische Kreditsicherheiten.

    6. Beweisfragen: Der bisherige Gläubiger hat etwaige Urkunden, die zur Geltendmachung oder zum Beweis der Forderung (Rektapapiere, Beweisurkunden) erforderlich sind, dem Zessionar herauszugeben (§ 402 BGB).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Abtretung"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Abtretung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/abtretung-55417 node55417 Abtretung node62086 Und-Konto node62086->node55417 node55462 AGB-Pfandrecht node62086->node55462 node58339 Gesamthandsgemeinschaft node62086->node58339 node60177 Oder-Konto node62086->node60177 node62406 Vollstreckungstitel node62086->node62406 node60027 Namensschuldverschreibung node60027->node55417 node61219 Schuldverschreibung node60027->node61219 node60844 Recht node60027->node60844 node59574 Legitimationsprüfung node60027->node59574 node57817 Faustpfandrecht node57817->node55417 node56248 bewegliche Sachen node57817->node56248 node61078 Sachen node57817->node61078 node62651 wesentliche Bestandteile node57817->node62651 node57817->node55462 node60811 Raumsicherungsübereignung node60811->node55417 node59439 Kreditsicherheit node60811->node59439 node58195 Gegenstand node60811->node58195 node61338 Sicherungsvertrag node60811->node61338 node60811->node61078 node59109 Kapitalerträge node59109->node55417 node57328 Eigenkapital node59109->node57328 node57407 Einlagen node59109->node57407 node59120 Kapitalherabsetzung node59109->node59120 node59109->node61219 node59380 Kreditbegriff des KWG ... node59380->node60027
    Mindmap Abtretung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/abtretung-55417 node55417 Abtretung node62086 Und-Konto node62086->node55417 node60027 Namensschuldverschreibung node60027->node55417 node57817 Faustpfandrecht node57817->node55417 node60811 Raumsicherungsübereignung node60811->node55417 node59109 Kapitalerträge node59109->node55417

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete

    Interne Verweise