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Revision von Blankoindossament vom 30.07.2012 - 18:32

Blankoindossament

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    Form des Indossaments, das den Indossatar nicht bezeichnet (Art. 13 II 1 WG; Art. 16 II 1 SchG). Bei Scheck und Wechsel ist es, wenn es nur in der Unterschrift des Indossanten besteht, auf die Rückseite der Urkunde (bzw. auf den Anhang) zu setzen. Das Blankoindossament hat die volle Legitimationswirkung mit der Besonderheit, dass wie bei den Inhaberpapieren jeder Besitzer der Urkunde als Berechtigter gilt (Art. 16 I WG; Art. 19 SchG). Nach einem Blankoindossament kann der neue Inhaber das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen, das Orderpapier mit einem Blankoindossament weitergeben oder es weitergeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne es zu indossieren (Art. 14 II WG; Art. 17 II SchG). Wird das Orderpapier mit einem Blankoindossament versehen, steht es faktisch einem Inhaberpapier gleich. Deshalb hat ein Kreditinstitut beim Erwerb von bestimmten blankoindossierten Orderpapieren die gleichen Sorgfaltspflichten zu beachten wie bei Inhaberpapieren (§ 367 HGB).

    Gegensatz: Namensindossament.

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