Indossament
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schriftlicher Übertragungsvermerk auf einem Wertpapier, bei Orderpapieren erforderlich, um einer anderen Person die Rechte aus dem Papier zu verschaffen. Das Indossament besteht stets aus der Unterschrift des bisherigen Inhabers (Indossant); die Bezeichnung des neuen Gläubigers (Indossatar) ist nicht erforderlich (Blankoindossament).
Das Indossament ist regelmäßig auf die volle Verschaffung der Gläubigerposition gerichtet; es kann im Einzelfall die Rechtsstellung des Indossatars begrenzen. Das Indossament muss unbedingt sein; hinzugefügte Bedingungen gelten als nicht geschrieben. Ein Teil-Indossament, das nur einen Teil des verbrieften Anspruchs übertragen soll, ist nichtig, weil es die wertpapierrechtliche Einheit zerstört.
Näheres: Indossament, Arten, Indossament, Rechtswirkungen.
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Interne Verweise
Indossament
- Angstindossament
- Anhang
- bewegliche Sachen
- Blankoindossament
- gutgläubiger Erwerb von Wertpapieren
- Indossament, Arten
- Indossament, Rechtswirkungen
- Indossamentsverbindlichkeit
- Indossant
- Indossatar
- Indossieren
- Inkassoindossament
- Investmentzertifikat
- kaufmännische Anweisung
- Konnossement
- Money Order
- Nachindossament
- Namensaktie
- Namensindossament
- Obligo
- Orderklausel
- Orderlagerschein
- Orderpapier
- Orderscheck
- Orderschuldverschreibung
- Pfandindossament
- Promissory Note
- Registered Bond
- Rektaindossament
- Rektascheck
- Rückindossament
- Scheck, Rückgriff
- Scheckabkommen
- Scheckeinlösung
- Scheckinkasso
- Teilindossament
- Vollindossament
- Warenwertpapier
- Wechsel
- Wechsel, Diskontierung
- Wechsel, Übertragung
- Wechselabkommen
- Wechselbürgschaft
- Wechseleinlösung
- Wechselinkasso
- Wertpapiere i.S. des DepotG
- Zwischenschein