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Bruchteilsgemeinschaft
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Gemeinschaft, bei der mehreren Personen ein Recht gemeinschaftlich zusteht, die Bruchteile als sog. ideelle Anteile ziffernmäßig bestimmt sind und jeder Teilhaber über seinen Anteil verfügen kann (§§ 741 ff. BGB). Bruchteilsgemeinschaften kommen hauptsächlich vor als Miteigentum an beweglichen Sachen und Grundstücken (Miteigentum nach Bruchteilen, Eigentum). Beispiele: Wohnungseigentum als Kombination von Sondereigentum und Miteigentum (§ 1 II, V WEG), Miteigentum am Sammelbestand von Wertpapieren (§ 6 DepotG).
Gegensatz: Gesamthandsgemeinschaft.
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