Miteigentum nach Bruchteilen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Eigentum an einer Sache, das mehreren Personen nach Bruchteilen (Bruchteileigentum) zusteht (§ 1008 BGB). Jeder Miteigentümer hat einen ideellen Anteil inne. Er kann über diesen regelmäßig frei verfügen, z. B. die gemeinschaftliche Sache belasten (auch zugunsten eines anderen Miteigentümers, § 1009 BGB) oder seinen Anteil veräußern.
Gegensatz: Gesamthandseigentum.
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