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Revision von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten, Verletzung vom 08.11.2018 - 18:31

Buchführungs- und Bilanzierungspflichten, Verletzung

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    Bei Verletzung der Buchführungspflichten und Bilanzierungspflichten liegt eine Insolvenzstraftat i.S. von §§ 283, 283 b StGB vor. Sie kann bereits vorliegen, wenn zur Tatzeit die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit noch nicht bestand bzw. noch nicht drohte, dem Handelnden aber zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

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