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Depot C
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Pfanddepot, Sicherheitsdepot; in diesem Depot sind diejenigen Wertpapiere einzubringen, die der Zwischenverwahrer entsprechend einer Ermächtigung zur Verpfändung nach § 12 Abs. 2 DepotG dem Drittverwahrer verpfändet hat. Dieses Depot dient der Aufnahme von Wertpapieren, die der Hinterleger als Sicherheit an den Verwahrer verpfändet oder ihm als Pfand übergeben hat. Für eine wirksame Verpfändung ist dabei die Besitzverschaffung, z.B. durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Verwahrer (§ 1205 BGB) oder Einräumung des mittelbaren Mitbesitzes (§ 1206 BGB) erforderlich. Nachschriftliche Vereinbarungen und Nebenabsprachen zu Verpfändungsvereinbarungen (z.B. Nutzungsrechte aus Wertpapieren) sind üblich.
Vgl. auch Drittverpfändung, Depotarten.
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