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Revision von Ehevertrag vom 30.07.2012 - 18:32

Ehevertrag

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    Vertrag zwischen Eheleuten (Ehe) über ihre güterrechtlichen Verhältnisse (Güterstände), der zu seiner Formwirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf (§§ 1408, 1410 BGB). Die dort getroffenen Vereinbarungen haben nur Wirkung gegenüber Dritten, z.B. einem Kreditinstitut, wenn sie diesen bekannt sind, oder der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen worden ist (§ 1412 BGB).

    Öffentliche Sparkassen brauchen solche Regelungen nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen i.d.R. nur gegen sich gelten zu lassen, wenn der verheiratete Kunde sie ihnen schriftlich angezeigt hat (Nr. 4 I AGB Sparkassen).

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