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Ehevertrag
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Vertrag zwischen Eheleuten (Ehe) über ihre güterrechtlichen Verhältnisse (Güterstand), der zu seiner Formwirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf (§§ 1408, 1410 BGB). Die getroffenen Vereinbarungen haben nur Wirkung gegenüber Dritten, z.B. einem Kreditinstitut, wenn sie diesen bekannt sind, oder der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen worden ist (§ 1412 BGB). Öffentlich-rechtliche Sparkassen brauchen solche Regelungen nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen i.d.R. nur gegen sich gelten zu lassen, wenn der verheiratete Kunde sie ihnen angezeigt hat (Nr. 4 I AGB Sparkassen), es sei denn, sie sind ihnen bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt.
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