Zitierfähige Version
Eigentumserwerb an Grundstücken
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Erwerb von Eigentum an Grundstücken (Immobilien) erfolgt regelmäßig durch Rechtsgeschäft, d. h. durch Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber (Auflassung) und Eintragung in das Grundbuch (§§ 873, 925 BGB). Eigentum an Grundstücken kann verloren gehen durch Aufgabe, d. h. Verzichtserklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung des Verzichts im Grundbuch. Der Fiskus (Staat) hat dann ein Aneignungsrecht gemäß § 928 BGB. Auch kann ein Ausschluss eines unbekannten Eigentümers im Aufgebotsverfahren (§ 927 BGB) herbeigeführt werden. Darüber hinaus erlischt das Eigentum ggf. durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten (§ 892 BGB), durch Buch-Ersitzung unter den Voraussetzungen des § 900 BGB (allerdings erst nach dreißig Jahren) sowie durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung (§§ 52, 90, 91 ZVG).
Gegenstück: Eigentumsverlust an Grundstücken.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon