Auflassung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Einigung zwischen Erwerber und Veräußerer eines Grundstücks über den Übergang des Eigentums.
Die Auflassung ist neben der Eintragung im Grundbuch Voraussetzung für den Übergang des Eigentums an dieser unbeweglichen Sache und bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile (wobei Vertretung zulässig ist) vor einem Notar (in Ausnahmefällen auch vor Gericht) zu erklären (§§ 873, 925 BGB). Nach dem Abstraktionsprinzip ist der sachenrechtliche Vertrag von dem meist zugrunde liegenden Vertrag (Kauf oder auch Schenkung) als Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) rechtlich unabhängig.
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