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Ergänzungskapital
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Der Begriff des Ergänzungskapitals war im Rahmen der sechsten KWG-Novelle (Bankenaufsicht) im Jahr 1997 in das Kreditwesengesetz (KWG) eingefügt worden (§ 10 IIb 1 KWG a.F.). Durch Art. 1 des CRD IV-Umsetzungsgesetzes vom 28.8.2013 (BGBl. I S. 3395) (Capital Requirements Directive IV) wurde die Definition des Ergänzungskapitals wieder aus dem KWG gestrichen; sie befindet sich nunmehr in Art. 71 CRR (Capital Requirements Regulation). Das Ergänzungskapital bildet zusammen mit dem Kernkapital die Eigenmittel eines Instituts i.S. der CRR (Art. 72 CRR). Zu den Posten des Ergänzungskapitals zählen insbesondere:
1. Kapitalinstrumente des Ergänzungskapitals und nachrangige Darlehen, sofern die Bedingungen des Art. 63 CRR (z.B. volle Einzahlung, Nachrangigkeit gegenüber den Ansprüchen aller nicht nachrangigen Gläubiger, Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren) erfüllt sind,
2. das mit den Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals und den nachrangigen Darlehen verbundene Agio,
3. für Institute, die den Standardansatz bei der Bestimmung risikogewichteter Positionsbeträge verwenden: allgemeine Kreditrisikoanpassungen – vor Abzug von Steuereffekten – bis zu 1,25 Prozent der nach dem Standardansatz berechneten risikogewichteten Positionsbeträge.
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