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Feststellung des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten
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1. Kreditinstitute in der Rechtsform einer AG, GmbH oder Personengesellschaft: für Kreditinstitute in der Rechtsform der Aktiengesellschaft vgl. Feststellung des Jahresabschlusses. Bei einer GmbH haben die Gesellschafter über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen (§ 42 a GmbHG). Bei Privatbankiers (Personenhandelsgesellschaften und Einzelfirmen) wird der Jahresabschluss durch die Gesellschafter bzw. durch den Inhaber aufgestellt und festgestellt.
2. Bei Sparkassen und Landesbanken fällt die Feststellung des Jahresabschlusses in die Zuständigkeit des Verwaltungsrats (ggf. eines Aufsichtsrats).
3. Bei Kreditgenossenschaften steht den Mitgliedern der Generalversammlung (bzw. bei großen Genossenschaften der Vertreterversammlung) das Recht zur Feststellung des Jahresabschlusses zu (§ 48 GenG).
Vgl. auch Jahresabschluss der Kreditinstitute.
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