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Sparkassen

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: spezifischer Typus eines Kreditinstituts (Bank), dessen (ursprüngliche) zentrale Zielsetzung die Förderung des Sparens und der Vermögensbildung ist. Sparkassen sind regelmäßig Universalbanken, d.h. sie dürfen im Rahmen der sparkassenrechtlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen Bankgeschäfte i.S. des KWG (jeder Art) betreiben. Sparkassen sind Kaufleute i.S.v. § 1 HGB (Kaufmann).

    2. Rechtsbegriff: Weitaus überwiegend sind Sparkassen von Kommunen (Gemeinden/Städte, Kreise, Zweckverbände) errichtete, rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, für deren Verbindlichkeiten ein kommunaler Gewährträger haftet. Daneben gibt es freie Sparkassen, die privatrechtlich organisiert sind. Keine Sparkassen im Rechtssinn sind die Bausparkassen.

    3. Sparkassensektor: Auf der unteren Stufe dieser Bankengruppe werden die kommunalen Sparkassen auf der Ebene der Gemeinden bzw. Städte und Kreise tätig. Diese Sparkassen stehen in einem organisatorischen und finanzwirtschaftlichen Verbund mit den Landesbanken/Girozentralen, die im Wesentlichen auf der regionalen Ebene der Bundesländer tätig sind (Sparkassen-Finanzgruppe).

    4. Entwicklung: Die Entstehung von Sparkassen geht auf Reformbestrebungen des Armenwesens im 18. Jahrhundert zurück. Finanziell schwachen Bevölkerungskreisen sollte ermöglicht werden, kleine Geldbeträge sicher und verzinslich anzulegen; zudem konnten Sparkassen Privatpersonen gegen geringen Zins Darlehen gewähren. Hierin zeigte sich ihr Charakter als gemeinnützige Einrichtungen. Im 19. Jahrhundert erhielt das Sparkassenwesen v.a. in Preußen starken Auftrieb. Ein Markstein für die Entwicklung war die Verleihung der passiven Scheckfähigkeit durch das Scheckgesetz im Jahre 1908. Dadurch wurden die Sparkassen in die Lage versetzt, das Sichteinlagen- und Kontokorrentgeschäft aufzunehmen und mit den bald darauf gegründeten Girozentralen ein eigenes Gironetz aufzubauen, um hierüber bargeldlosen Zahlungsverkehr durchzuführen.

    5. Organisationsstruktur:
    Öffentlich-rechtliche Sparkassen;
    freie Sparkassen.

    6. Rechtsgrundlagen sind Sparkassengesetze und zu deren Ausführung ergangene Rechtsvorschriften der Bundesländer, die Aufgaben („öffentlicher Auftrag”), Rechtsnatur, Trägerschaft, Gewährträgerhaftung, Organe und Anstaltsaufsicht festlegen.

    7. Verbandswesen: Die öffentlich-rechtlichen Sparkassen sind unmittelbar kraft Gesetzes Mitglieder des jeweiligen regionalen Sparkassen- und Giroverbands; freie Sparkassen gehören den Verbänden auf freiwilliger Basis an. Die regionalen Sparkassen- und Giroverbände tragen die Stützungsfonds zur Einlagensicherung; zusammen mit den Landesbanken/Girozentralen sind sie Mitglieder des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes. Die freien Sparkassen haben sich außerdem im Verband der Deutschen Freien Öffentlichen Sparkassen zusammengeschlossen.

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