Feststellungsbescheid
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1. Charakterisierung: Ein Feststellungsbescheid (Verwaltungsakt) wird unter bestimmten Bedingungen den eigentlichen Steuerbescheiden vorgeschaltet und richtet sich nach § 179 AO gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist (§ 39 AO). Sind dies mehrere Personen, so wird die gesonderte Feststellung ihnen gegenüber einheitlich vorgenommen (§ 180 AO). Dies gilt insbesondere für Einheitswerte und einkommen- und körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte sowie mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen steuerlich zuzurechnen sind, oder wenn das für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus einer freiberuflichen Tätigkeit zuständige Finanzamt ein anderes ist als das Finanzamt (Finanzbehörden), das für die Steuern vom Einkommen bei dem Steuerpflichtigen zuständig ist (§ 180 I AO).
2. Wirkung der gesonderten Feststellung: Ein Feststellungsbescheid ist für Folgebescheide (Steuermessbescheide, Steuerbescheide, Steueranmeldungen) bindend, soweit die darin getroffenen Feststellungen für diese von Bedeutung sind (§ 182 I AO).
3. Festsetzung von Steuermessbeträgen: Steuermessbeträge, die nach den Einzelsteuergesetzen zu ermitteln sind, werden im Steuermessbescheid (§ 184 AO) festgesetzt. Für die Gewerbesteuer und Grundsteuer erlässt das zuständige Finanzamt Steuermessbescheide. Die Gemeinde erhält darüber eine Mitteilung und erlässt aufgrund dessen die Realsteuerbescheide.