Bilanzierungsverbot
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Bilanzansatzvorschriften, Steuerbilanz und Handelsbilanz, Unterschiede 1, 3. Das Handelsrecht sieht mit § 248 HGB einige explizite Bilanzierungsverbote vor für Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens, für die Beschaffung des Eigenkapitals und für den Abschluss von Versicherungsverträgen sowie selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Rückstellungen für andere als die in § 249 I HGB aufgeführten Zwecke dürfen nicht gebildet werden. Zulässig sind Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, für unterlassene Instandhaltung, die innerhalb von drei Monaten nachgeholt wird und für ohne rechtliche Verpflichtung zu erbringende Gewährleistungen.
Das Steuerrecht (§ 5 EStG) erweitert den Katalog der Bilanzierungsverbote um Drohverlustrückstellungen, selbst erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter sowie sämtliche Passivpositionen, für die das Handelsrecht ein Bilanzierungswahlrecht vorsieht. Für Rückstellungen für Patent-, Urheber- und Schutzrechtsverletzungen und für Jubiläumsrückstellungen sieht § 5 III, IV EStG spezielle Voraussetzungen für die Passivierungsmöglichkeit vor. Auch dürfen keine Rückstellungen für Aufwendungen gebildet werden, die in künftigen Jahren zu aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgütern führen (§ 5 IVb EStG).