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fiktive Quellensteuer auf Auslandsanleihen
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ausländische Steuern, die im Wege des Abzugs von ausländischen Kapitalerträgen einbehalten werden, können auf die deutsche Abgeltungsteuer (§ 32d V EStG) oder veranlagte Einkommensteuer (ESt) (§ 34c I EStG, Einkommensteuerermäßigung bei ausländischen Einkünften) angerechnet werden. Manche deutsche Doppelbesteuerungsabkommen sehen vor, dass diese Anrechnung auch dann erfolgt, wenn der ausländische Staat seine Quellensteuer gar nicht oder nicht in dieser Höhe erhebt. Damit sollen im Ausland gewährte Vergünstigungen nicht durch den Nachholeffekt des deutschen Welteinkommensprinzips zunichte gemacht werden. Die Anrechnung einer fiktiven Quellensteuer soll für den Anleger ein Anreiz zum Erwerb bestimmter Auslandsanleihen sein.
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