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Name, unter dem ein Kaufmann (§§ 1 ff. HGB) seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt (§ 17 I HGB). Unter ihrer Firma können Kaufleute klagen und verklagt werden (§ 17 II HGB). Den Firmentypus kann der Inhaber bzw. Unternehmensträger frei wählen: Die Personenfirma besteht aus einem oder mehreren Personennamen, die Sachfirma aus dem Gegenstand des Unternehmens; die gemischte Firma enthält Personennamen und zusätzlich den Gegenstand des Unternehmens. Zulässig sind auch kennzeichnungskräftige Phantasiefirmen, die häufig auf bekannte Produktnamen oder sonstige geschützte Marken des Unternehmens zurückgreifen. Dafür wird zwingend für alle kaufmännischen Unternehmen der Rechtsformzusatz vorgeschrieben, um insbesondere eine etwaige Irreführung der Geschäftspartner auszuschließen (vgl. § 19 HGB). Leitende Grundsätze des Firmenrechts sind Firmenwahrheit und -klarheit, Firmenausschließlichkeit und Firmenbeständigkeit. Die Firma muss zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden (§ 29 HGB), ebenso ihre Änderung, ihr Erlöschen sowie eine Änderung ihrer Inhaber und die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort (§ 31 HGB).
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