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Handelsregister (HR)

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: amtliches Verzeichnis der Kaufleute (Einzelunternehmung und Handelsgesellschaften; nicht Genossenschaften, diese werden im Genossenschaftsregister erfasst) mit Tatsachen, die für den Handelsverkehr bedeutsam sind. Das Handelsregister wird beim Amtsgericht (Registergericht) elektronisch geführt (ebenso wie das Unternehmensregister), ist öffentlich und kann von jedem eingesehen werden (§§ 8, 9 I HGB). Die Öffentlichkeit zeigt sich auch in der Möglichkeit zur Einsichtnahme in die zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke, auf Erhalt von Handelsregisterauszügen und bei der Veröffentlichung der Handelsregistereintragungen im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem.

    2. Abteilungen: In der Abteilung A werden Einzelunternehmungen, offene Handelsgesellschaften (oHG) und Kommanditgesellschaften (KG) eingetragen; in Abteilung B erfolgt die Eintragung von Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und anderen Kapitalgesellschaften.

    3. Einzutragen sind u.a. Firma, Sitz und Gegenstand des Unternehmens, sein(e) Inhaber, bei KG auch Einlage der Kommanditisten, Vorstand oder Geschäftsführer, Prokura, Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eingetragen werden bei Kapitalgesellschaften außerdem Aufsichtsrat, Höhe und Veränderungen des Grundkapitals oder Stammkapitals.

    4. Zum Handelsregister einzureichen sind Gesellschaftsverträge, Satzungen, Jahresabschlüsse und Lageberichte der Kapitalgesellschaften.

    5. Wirkungen von Handelsregistereintragungen: Eine Eintragung wirkt regelmäßig rechtsbekundend (deklaratorisch), wenn sie einer öffentlichen Bekanntmachung gleichkommt. Der zugrunde liegende Vorgang ist dann auch ohne Eintragung rechtswirksam, z.B. die Gründung einer KG, der Eintritt eines Gesellschafters in eine oHG, die Erteilung oder der Widerruf einer Prokura (im Innenverhältnis).

    Eine Eintragung wirkt aber regelmäßig rechtserzeugend (konstitutiv), wenn ein Rechtstatbestand erst durch die Handelsregistereintragung wirksam wird. Z.B. wird die Rechtsfähigkeit der Kapitalgesellschaften erst durch Eintragung herbeigeführt.

    Handelsregistereintragungen haben für die Rechtssicherheit im Wirtschaftsleben erhebliche Bedeutung, da das Handelsregister öffentlichen Glauben genießt. Eingetragene und bekannt gemachte Tatsachen muss eine dritte Person grundsätzlich gegen sich gelten lassen (vgl. § 15 II HGB). Nicht eingetragene und bekannt gemachte eintragungspflichtige Tatsachen hingegen können einem gutgläubigen Dritten i.d.R. nicht entgegengehalten werden (Vertrauen auf das Schweigen des Handelsregisters, negative Publizität, vgl. § 15 I HGB) (z.B. Erlöschen einer Prokura). Ist jedoch eine einzutragende Tatsache unrichtig bekannt gemacht, so kann sich ein Dritter dem Eintragungspflichtigen gegenüber auf die bekannt gemachte Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte (positive Publizität, § 15 III HGB).

    6. Eine Person, die ihrer Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister nicht nachkommt, wird dazu vom Registergericht durch Festsetzung eines Zwangsgeldes (bis zu 5.000 Euro) angehalten (§ 14 HGB).

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