Zitierfähige Version
Genussrechtskapital
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten gebildet wird und bilanziell in einem eigenen Posten „Genusskapital“ ausgewiesen werden kann (§ 266 III HGB). Regelmäßig wird Genussrechtskapital als Fremdkapital behandelt. Das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer e.V.) hat in seiner Stellungnahme 1/1994 grundlegende Kriterien für einen Ausweis als Eigenkapitalersatz aufgestellt: (a) Erfolgsabhängigkeit der Vergütung, (b) Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe, (c) Kapitalüberlassung von mindestens fünf Jahren und (d) Nachrangabrede, d.h. Nachrangigkeit der Forderung im Insolvenz- oder Liquidationsfall gegenüber allen Gläubigern.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon