Gesamthandsvermögen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Vermögen, das mehreren Personen gemeinsam derart zusteht, dass ein Einzelner über seinen Anteil an dem Vermögen und auch an einzelnen dazugehörigen Gegenständen nicht frei verfügen kann (Gesamthandsgemeinschaft). Über das Vermögen als Ganzes sowie über Teile desselben können i.d.R. nur alle berechtigten Personen gemeinsam verfügen (z. B. Gesellschafter von Personengesellschaften, §§ 718, 719 BGB; Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff. BGB).
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