Erbbaugrundbuch
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Dem Grundbuch entsprechendes öffentliches Register für das Erbbaurecht. Als Erbbaugrundbuch wird bei der Eintragung im Grundbuch beim Grundbuchamt (zuständiges Amtsgericht) ein besonderes Grundbuchblatt angelegt bzw. geführt; für das Erbbaurecht ist dies das Grundbuch i. S. d. BGB, vgl. § 14 ErbbauRG. Das Erbbaugrundbuch lässt, zusammen mit dem Grundstücksgrundbuch, das belastete Grundstück, den jeweiligen Eigentümer, das Erbbaurecht, seine Dauer, den Erbbauberechtigten und den Erbbauzins erkennen.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Erbbaugrundbuch
Faustpfandrecht
Formvorschriften
Gesamthandsgemeinschaft
Gesamthandsvermögen
Nachlasskonto
Raumsicherungsübereignung
Recht
Sachen
Stiftung des bürgerlichen Rechts
Stiftung des öffentlichen Rechts
Treuhand
Unternehmensrechtsformen
Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers
Vertrag zu Lasten Dritter
bewegliche Sachen
gesetzlicher Vertreter
wesentliche Bestandteile
öffentliche Beglaubigung
eingehend
Erbbaugrundbuch
ausgehend
eingehend
Erbbaugrundbuch
ausgehend