öffentliche Beglaubigung
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Beglaubigung der Unterschrift der erklärenden Person unter einer schriftlichen Erklärung (regelmäßig einer Willenserklärung) durch einen Notar (§ 129 BGB). Eine Beglaubigung erstreckt sich auf die Echtheit der Unterschrift, nicht auf die Richtigkeit des Erklärungsinhalts. Öffentliche Beglaubigung ist vorgesehen z.B. bei Anträgen auf Eintragung in das Handelsregister (§ 12 HGB) oder das Vereinsregister (§ 77 BGB) sowie Erklärungen zwecks Eintragung in das Grundbuch (§§ 1154, 1155 BGB, 29 I GBO). Sofern im Gesetz amtliche Beglaubigung zugelassen ist (z.B. in § 411 BGB), kann diese ggf. auch durch Behörden erfolgen. Eine solche amtliche Beglaubigung ist in Bezug auf Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negative (§ 33 VwVfG) sowie auf Unterschriften (§ 34 VwVfG) möglich.