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geschlossenes Depot
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verschlossenes Depot; Teil des Depotgeschäfts im weiteren Sinne eines Kreditinstituts. Gegenstände, z.B. Urkunden oder Edelmetalle, werden in feuer- und einbruchsicheren Tresorräumen (Tresor) beim Kreditinstitut für den Bankkunden aufbewahrt. Das geschlossene Depot unterliegt nicht den Vorschriften des Depotgesetzes; maßgeblich sind die Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch über die Miete gemäß §§ 535 ff. BGB (Schrankfächer) oder die Verwahrung gemäß §§ 688 ff. BGB. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass der Verwahrer vom Inhalt der Verwahrstücke keine Kenntnis nimmt.
Vgl. auch Verwahrgeschäft der Kreditinstitute.
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