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gutgläubiger Erwerb von Pfandrechten
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Die für den Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen geltenden Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb von beweglichen Sachen (§§ 932 ff. BGB) gelten grundsätzlich auch für den Erwerb eines Pfandrechts von einem nichtberechtigten Verpfänder (§ 1207 BGB). Auch ein Vorrang (Rang) kann gutgläubig erworben werden, § 1208 BGB; veräußerte bewegliche Sachen werden i.Ü. grundsätzlich lastenfrei erworben, wenn der Erwerber im Hinblick auf die Belastung gutgläubig ist (§ 936 BGB).
Gutgläubig erworben werden können nach § 366 III HGB auch gesetzliche Pfandrechte bestimmter Kaufleute (Kaufmann).
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